AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I Anwendungsbereich

Für sämtliche Lieferungen (Kaufverträge, Werklieferungsverträge usw.) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit den nachstehenden Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für die Kassner GmbH & Co. KG (im folgenden: Verkäufer) unverbindlich, auch wenn diese ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, der Verkäufer stimmt einer von den nachstehenden Bedingungen abweichenden Regelung ausdrücklich schriftlich zu.

II Wirksamkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages.

III Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Artikel bleiben bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen und fälligen Zahlungsverbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer deren Eigentum (Kontokorrentvorbehalt). Soweit Liefergegenstände bzw. gelieferte Artikel wesentliche Bestandteile einer anderen Sache oder an Dritte weiter veräußert werden, so überträgt der Käufer seine daraus resultierenden Forderungen bereits mit Auftragsbestätigung auf den Verkäufer (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Werden Kaufgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet, so muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Artikel durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Artikel mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden die Artikel mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 

IV Verzug des Käufers mit seiner Zahlungsverpflichtung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung fällig. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet. Im Falle des Verzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

V Liefertermine

Verbindliche Liefertermine sind ausdrücklich und schriftlich mit dem Verkäufer zu vereinbaren.

Befindet sich der Verkäufer in Lieferverzug, so muss ihm der Käufer, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens acht Wochen setzen.

Kann der Verkäufer seine Lieferpflichten durch z.B. kriegerische Auseinandersetzungen, höhere Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen oder durch Verstöße ihrer Vertragspartner, insbesondere das Ausbleiben von Lieferungen an den Verkäufer nicht erfüllen, wird er von seiner Leistungspflicht frei.

Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers ausgeschlossen. 

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 

Für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht.

VI Abrufaufträge

Die aus Abrufaufträgen zu liefernden Artikel sind innerhalb der vereinbarten Fristen vollständig abzurufen. Fristverlängerungen müssen – ebenso wie Abrufaufträge – schriftlich vereinbart werden. Ist die Frist abgelaufen und keine Fristverlängerung vereinbart worden, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Artikel sofort zu liefern. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Während der Dauer der Fristverlängerung und bis zur vollständigen Abnahme sind wir berechtigt monatlich Lager- und Verzugsgebühren in Höhe von 2% des Kaufpreises zu berechnen.

VII Gewährleistungsrechte des Käufers

Bei Ablieferung der Artikel hat der Käufer die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er dem Verkäufer innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Artikel, versteckte Mängel ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, verliert er wegen dieser Mängel jegliche Ansprüche. Mit der Mängelrüge sind dem Verkäufer Muster der mangelhaften Artikel zu übersenden.

Bei Mängeln der Kaufsache kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) verlangen. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder schlägt sie fehl, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht.

Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren – abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.

VIII Gefahrenübergang und Transport

Die Warenlieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die ordnungsgemäß verpackten Artikel einem Spediteur oder eigenen Transportpersonen übergeben worden sind.

Transportschäden sind bei Bahnversand sofort durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen und bei LKW-Versand gemäß § 438 Abs. 3 HGB festzustellen.

Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Kunden und gegen Übernahme der Kosten vorgenommen.

IX Pauschalierter Schadenersatz bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Käufer

Verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von acht Wochen die Abnahme der Artikel oder erklärt er vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so hat er an den Verkäufer einen Schadenersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der Verkäufer kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Verkäufer wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nur teilweise innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer nach, so kann sich dieser vom Vertrag lösen. Der Verkäufer hat dann Anspruch auf Schadenersatz gegen den Käufer in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Verkäufer wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

X Gerichtsvereinbarung

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile Wuppertal.

XI Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

XII Anwendbarkeit deutschen Rechts

Auch bei Lieferungen in das Ausland findet das deutsche Recht, insbesondere die vorstehenden Bedingungen Anwendung.

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